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Dokument-ID: 180859
Vorschrift
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)
§ 8. Vereinbarungen zum Nachteil der Arbeitskraft
idF BGBl. Nr. 196/1988 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1988
(1) Ansprüche, die der überlassenen Arbeitskraft nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
(2) Vereinbarungen zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger, die der Umgehung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Arbeitskraft dienen, sind verboten.