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Vorschrift
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)
§ 17. Meldepflichten
idF BGBl. I Nr. 44/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
(1) Der Überlasser, der gemäß § 135 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 72 GewO ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde zu melden.
(2) (Anm. d. Red.: Abs. 2 wurde gem. BGBl. I Nr. 44/2016 aufgehoben.)
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. I Nr. 44/2016 aufgehoben.)
(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. BGBl. I Nr. 44/2016 aufgehoben.)
(5) (Anm. d. Red.: Abs. 5 wurde gem. BGBl. I Nr. 44/2016 aufgehoben.)
(6) (Anm. d. Red.: Abs. 6 wurde gem. BGBl. I Nr. 44/2016 aufgehoben.)
(7) (Anm. d. Red.: Abs. 7 wurde gem. BGBl. I Nr. 44/2016 aufgehoben.)