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Vorschrift
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
Artikel II
Leistungen
§ 6.
idF BGBl. I Nr. 71/2020 | Datum des Inkrafttretens 28.07.2020
(1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1. | Arbeitslosengeld; |
2. | Notstandshilfe; |
3. | Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung; |
4. | Weiterbildungsgeld; |
5. | Bildungsteilzeitgeld; |
6. | Altersteilzeitgeld; |
6a. | Teilpension – erweiterte Altersteilzeit; (BGBl. I Nr. 106/2015) |
7. | Übergangsgeld nach Altersteilzeit; |
8. | Übergangsgeld; |
9. | Umschulungsgeld; |
10. | Einmalzahlung. (BGBl. I Nr. 71/2020) |
(BGBl. I Nr. 67/2013)
(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
- Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 9;
- Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 9 nach Maßgabe des § 40a;
- Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 7 bis 9. (BGBl. I Nr. 157/2017)
- (Anm. d. Red.: Z 4 wurde gem. BGBl. I Nr. 157/2017 aufgehoben.)
(BGBl. I Nr. 67/2013)
(3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, gewährt.
(BGBl. I Nr. 138/2013)
(4) Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern und bei Pflegekarenz nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 gewährt.
(BGBl. I Nr. 138/2013)