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Dokument-ID: 181363
Vorschrift
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
§ 58. Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
idF BGBl. I Nr. 47/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1997
Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.