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Dokument-ID: 181377
Vorschrift
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
§ 76a. Anhörungsrecht
idF BGBl. Nr. 615/1987 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1988
Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind vor Erlassung von grundsätzlichen Durchführungserlässen zu diesem Bundesgesetz anzuhören.