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Dokument-ID: 181379
Vorschrift
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
§ 78. Vollziehung
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 08.01.2019
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
(BGBl. I Nr. 100/2018)