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Muster
Dokument-ID: 020581
Abschnitt 3
Vorschrift
Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)
Abschnitt 3
Sonstige Bestimmungen
§ 8. Sprachliche Gleichbehandlung
idF BGBl. I Nr. 68/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2002
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist.