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Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)
§ 35a.
(1) Beihilfen gemäß § 35 Abs. 1 lit. a an Unternehmen können ausschließlich an Unternehmen in Problemregionen gewährt werden, um zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten.
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 ist, daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht mit besonderer Bedeutung für die jeweilige Region zu erwarten sind. Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzustreben.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in Unternehmen in Problemregionen zu erlassen.
(BGBl. I Nr. 12/2009)
(4) Die Beihilfe kann als Haftungsübernahme in Form der Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu Lasten des Bundes gewährt werden. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 BHG für Haftungsübernahmen die Ausfallsbürgschaft oder die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen. Zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß § 50 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 eingegangene Haftungsübernahmen gehen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Bund über.