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Dokument-ID: 020597
Vorschrift
Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)
§ 40.
idF BGBl. I Nr. 12/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2009
Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Der Bund tritt unmittelbar in alle im Zusammenhang mit Beihilfen an Unternehmen nach diesem Bundesgesetz bestehenden Rechte und Pflichten ein.
(BGBl. I Nr. 12/2009)