Dokument-ID: 142609

Vorschrift

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Gebarung Arbeitsmarktpolitik

idF BGBl. I Nr. 152/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

(1) Durch die Einnahmen aus

  1. den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
  2. vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen, (BGBl. I Nr. 39/2011)
  3. Abgaben der Dienstgeber gemäß § 2b, (BGBl. I Nr. 35/2012)
  4. einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
  5. Beiträgen der Pensionsversicherung gemäß § 307a Abs. 4 ASVG zur Finanzierung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation und sonstigen der Arbeitsmarktintegration dienenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen des Arbeitsmarktservice für Personen, die Umschulungsgeld oder Rehabilitationsgeld beziehen oder bezogen haben, (BGBl. I Nr. 3/2013)
  6. sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
  7. sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln

sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

  1. für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,
  2. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil AMSG, (BGBl. I Nr. 62/2016)
  3. für Leistungen nach dem AlVG,
  4. für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
  5. für Aufwendungen zur Erfüllung der Ausbildungspflicht Jugendlicher nach dem Ausbildungspflichtgesetz (APflG), BGBl. I Nr. 62/2016, sowie gemäß § 10a Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, (BGBl. I Nr. 62/2016)
  6. für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
  7. für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
  8. für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
  9. für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1, (BGBl. I Nr. 39/2011)
  10. für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
  11. für Überweisungen des Bundes gemäß § 6 Abs. 1, (BGBl. I Nr. 152/2023)
  12. für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (Dachverbandes) nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, (BGBl. I Nr. 100/2018)
  13. für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld,
  14. für Aufwendungen nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010, (BGBl. I Nr. 163/2013)
  15. für Beiträge zur Ausbildung von Zivildienstleistenden gemäß § 38a des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, (BGBl. I Nr. 144/2015)
  16. für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Förderung der Freiwilligendienste nach den Abschnitten 2 und 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, (BGBl. I Nr. 75/2017)
  17. für Ausgaben nach dem Integrationsjahrgesetz (IJG), BGBl. I Nr. 75/2017, und (BGBl. I Nr. 75/2017)
  18. für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen. (BGBl. I Nr. 75/2017)

(3) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sowie sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen und Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden. Insbesondere sind Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand zu bedecken.
(BGBl. I Nr. 30/2014)

(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.

(5) Die Mittel der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind insbesondere auch zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen mit dem Ziel, eine dem Anteil älterer Personen an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter entsprechende Beschäftigungsquote älterer Personen zu erreichen, einzusetzen.
(BGBl. I Nr. 144/2015)