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Vorschrift
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG)
§ 12. Übergangsbestimmungen
idF BGBl. I Nr. 185/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2023
(1) § 1 Abs. 1 Z 3 und § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 gelten weiterhin für Rückflüsse gemäß § 52 KGG.
(2) § 1 Abs. 1 Z 4 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 gelten weiterhin für die Kostenbeteiligung der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe auf Grund von Leistungen an Elternteile, die vor dem 1. Jänner 2002 gemäß § 39 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 oder ab dem 1. Jänner 2002 gemäß § 80 Abs. 11 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in Verbindung mit § 39 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 erbracht wurden.
(3) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 gilt hinsichtlich der nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 anfallenden Verpflichtungen auf Grund von Vereinbarungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998, weiter.
(BGBl. I Nr. 82/2008)
(4) Die Lehrlingsstellen haben dem Bund die gemäß § 13e IESG und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 bereitgestellten Budgetmittel, die bis Jahresende 2022 nicht zweckentsprechend ausbezahlt worden sind, im Jahr 2023 zurückzuzahlen. Diese Mittel sind dem Insolvenz-Entgeltfonds zu überweisen.
(BGBl. I Nr. 185/2022)