Dokument-ID: 142617

Vorschrift

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Zweckgebundene Gebarung, sonstige Beiträge und Überweisungen

idF BGBl. I Nr. 152/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

(1) Zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist jener Betrag, um den in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen, der zweckgebundenen Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Sinne des § 36 Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuzuführen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Mittel der zweckgebundenen Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 entnehmen.

(BGBl. I Nr. 152/2023)