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Vorschrift
Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)
4. ABSCHNITT
Einrichtungen zur Unterstützung in der Aufgabenerfüllung
§ 17. Landesgeschäftsstelle
idF BGBl. I Nr. 71/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014
(1) Als Hilfsapparat der Organe der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird eine Landesgeschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die Landesgeschäftsstellen haben mit Ausnahme der Landesgeschäftsstelle der niederösterreichischen Landesorganisation ihren Sitz in der Landeshauptstadt; der Sitz der Landesgeschäftsstelle für Niederösterreich ist Wien. Das Landesdirektorium kann davon abweichend einen anderen Ort als Sitz der Landesgeschäftsstelle festlegen.
(3) Der Landesgeschäftsführer kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbe-handlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich be-stimmter Angelegenheiten auf seinen Stellvertreter oder Träger von bestimmten Funktionen oder nament-lich bezeichnete Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Lan-desgeschäftsführer behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertra-gung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.
(BGBl. I Nr. 71/2013)