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Dokument-ID: 078830
Vorschrift
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG)
§ 10. Sonstige Bezüge
idF BGBl. I Nr. 30/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1998
Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in den Kalenderjahren, in denen er den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst antritt oder beendet, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes verkürzten Kalenderjahr entspricht.