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Dokument-ID: 078828
Vorschrift
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG)
§ 8. Anrechnungsbestimmungen
idF BGBl. I Nr. 126/2017 | Datum des Inkrafttretens 02.08.2017
Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten
- des Präsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 WG 2001, (BGBl. I Nr. 114/2016)
- des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 WG 2001 bis zu zwölf Monaten, (BGBl. I Nr. 126/2017)
- des Ausbildungsdienstes und
- des Zivildienstes,
während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.