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Dokument-ID: 195317
Vorschrift
Arbeitsruhegesetz (ARG)
§ 4. Wochenruhe
idF BGBl. Nr. 144/1983 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1984
Der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.