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Dokument-ID: 073312
1. HAUPTSTÜCK
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
1. HAUPTSTÜCK
KOLLEKTIVVERTRAG
§ 2. Begriff und Inhalt
idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974
(1) Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.
(2) Durch Kollektivverträge können geregelt werden:
- Die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien;
- die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer;
- die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z 2 der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer;
- Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4;
- Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Z 4 und von Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 9;
- gemeinsame Einrichtungen der Kollektivvertragsparteien;
- sonstige Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird.