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Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
4. HAUPTSTÜCK
FESTSETZUNG DES LEHRLINGSEINKOMMENS
§ 26. Begriff und Voraussetzungen
idF BGBl. I Nr. 170/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2021
(1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. (BGBl. I Nr. 170/2020)
(2) Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4 stehen der Festsetzung eines Lehrlingseinkommens nicht entgegen. (BGBl. I Nr. 170/2020)
(3) Bei Festsetzung der Höhe des Lehrlingseinkommens ist auf die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen, sofern solche nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen. (BGBl. I Nr. 170/2020)