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Dokument-ID: 073349
II. TEIL
1. HAUPTSTÜCK
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
II. TEIL
Betriebsverfassung
1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 33. Geltungsbereich
idF BGBl. I Nr. 138/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2004
(1) Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für Betriebe aller Art.
(2) Unter die Bestimmungen des II. Teiles fallen nicht
- die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden sind;
- die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden;
- (Anm. d. Red.: Z 3 wurde gem. BGBl. I Nr. 138/2003 aufgehoben.)
- die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, sofern für sie die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, gelten;
- die privaten Haushalte.