Dokument-ID: 073439

Vorschrift

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 103. Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen

idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974

Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Werkwohnung an einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.