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Dokument-ID: 073439
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 103. Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen
idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974
Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Werkwohnung an einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.