Dokument-ID: 073434

Vorschrift

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 3
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

§ 98. Personelles Informationsrecht
Informationsrecht

idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.