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Dokument-ID: 073515
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 162. Außerkrafttreten von Vorschriften
idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren
- § 200 Allgemeines Berggesetz, RGBGl. Nr. 146/1854;
- das Kollektivvertragsgesetz, BGBl. Nr. 76/1947;
- das Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947;
- das Mindestlohntarifgesetz, BGBl. Nr. 156/1951;
- § 17 Abs. 2 und 3 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969;
- das Jugendvertrauensrätegesetz, BGBl. Nr. 287/1972;
in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung ihre Wirksamkeit.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.