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Dokument-ID: 208375
Vorschrift
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
§ 12. Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
idF BGBl. I Nr. 67/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2013
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Im übrigen gilt § 11 Abs. 2, 3 und 4.
(BGBl. I Nr. 67/2013)