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Dokument-ID: 208382
Vorschrift
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
§ 16. Unabdingbarkeit
idF BGBl. I Nr. 89/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2002
Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der §§ 2 bis 15a zustehen, können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.