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Dokument-ID: 208358
Vorschrift
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
§ 2a.
idF BGBl. I Nr. 2/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001
Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien sind nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen.