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Dokument-ID: 800976
Vorschrift
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
§ 2f. Abrechnung der Bezüge
idF BGBl. I Nr. 152/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016
(1) Dem/Der Arbeitnehmer/in ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann dem/der Arbeitnehmer/in auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.
(2) Der/die Arbeitgeber/in hat dem/der Arbeitnehmer/in eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 ASVG unverzüglich auszuhändigen.
(BGBl. I Nr. 152/2015)