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Dokument-ID: 179011
Vorschrift
Arbeitszeitgesetz (AZG)
§ 31. Außerkrafttreten von Ausnahmegenehmigungen
idF BGBl. Nr. 461/1969 | Datum des Inkrafttretens 05.01.1970
Bescheide, die auf Grund von durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzten Arbeitszeitvorschriften erlassen wurden, verlieren spätestens mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit.