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Dokument-ID: 077612
Vorschrift
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
§ 35. Vollziehung
idF BGBl. I Nr. 98/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2020
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g und hinsichtlich des § 20g, soweit das Bundesverwaltungsgericht betroffen ist, der Bundeskanzler; (BGBl. I Nr. 66/2017)
- hinsichtlich der §§ 20d und 20e, soweit die NAG-Behörden betroffen sind, und hinsichtlich der §§ 27 Abs. 3 und 27a Abs. 3 der Bundesminister für Inneres; (BGBl. I Nr. 72/2013)
- hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30, 30a und 30b, soweit der Bundesminister für Finanzen als Abgabenbehörde, das Amt für Betrugsbekämpfung oder deren Organe betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen; (BGBl. I Nr. 104/2019)
- hinsichtlich der §§ 28c und 29a die Bundesministerin für Justiz; (BGBl. I Nr. 98/2020)
- hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.