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Dokument-ID: 074076
Vorschrift
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
§ 11. Verfall von Urlaubsentgelt, Urlaubsersatzleistung und Abfindung
idF BGBl. I Nr. 137/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015
(1) Der Anspruch auf Urlaubsentgelt oder Abfindung verfällt mit dem zu Grunde liegenden Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 6.
(2) Der Anspruch auf Auszahlung der Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 Abs. 3 verfällt binnen einem Jahr nach Fälligkeit.
(BGBl. I Nr. 137/2013)