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Dokument-ID: 179271
Vorschrift
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
§ 36. Insolvenz
idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010
(1) Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 IO).
(BGBl. I Nr. 29/2010)
(2) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Beitrittsverträgen.