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Dokument-ID: 179297
Vorschrift
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
§ 56. Höhe des Kapitalbetrages
idF BGBl. I Nr. 135/2020 | Datum des Inkrafttretens 16.12.2020
Die Höhe des Kapitalbetrages ergibt sich aus der Anwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß § 57 ermittelt wurde, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung bei einer Verfügung gemäß § 58 Abs 1 Z 1, 3 und 4 oder Abs 4.
(BGBl. I Nr. 135/2020)