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Vorschrift
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
3. Abschnitt
Leistungsrecht
§ 67. Anspruch auf eine Leistung aus der Selbständigenvorsorge
idF BGBl. I Nr. 4/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2013
(1) Der Anwartschaftsberechtigte hat nach mindestens zwei Jahren
- nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (§ 62 Abs 1 Z 1, 3 oder 6) infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder (BGBl. I Nr. 4/2013)
- nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (§ 62 Abs 1 Z 2) infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach § 2 BSVG wesentlichen betrieblichen Tätigkeit oder
- nach der Beendigung der Berufsausübung (§ 62 Abs 1 Z 4 oder 5) nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen (BGBl. I Nr. 4/2013)
bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß § 64 Abs 1 oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen im Sinne des § 58 Abs 1 Z 2 oder 3 oder Abs 3) bei einer oder mehreren BV-Kassen, Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge.
(2) Das Leistungsrecht hinsichtlich der Selbständigenvorsorge nach diesem Teil ergibt sich aus den §§ 55 Abs 2 bis 4, 56, 57 und 58.
(BGBl. I Nr. 102/2007)