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Dokument-ID: 185753
Vorschrift
Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974)
§ 3.
idF BGBl. II Nr. 142/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2012
(1) Die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
(BGBl. II Nr. 142/2012)
(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder ohne Einfluß.