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Dokument-ID: 185784
Vorschrift
Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974)
§ 33. Kundmachung des Wahlergebnisses
idF BGBl. II Nr. 142/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2012
Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung (§ 11 Abs. 1) kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
(BGBl. II Nr. 142/2012)