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Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974)
§ 51. Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates
(1) In den Jugendvertrauensrat sind, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, zu wählen in Betrieben mit
5 bis 10 jugendlichen Arbeitnehmern ein Jugendvertreter;
11 bis 30 jugendlichen Arbeitnehmern … 2 Mitglieder;
31 bis 50 jugendlichen Arbeitnehmern … 3 Mitglieder;
51 bis 100 jugendlichen Arbeitnehmern … 4 Mitglieder;
101 bis 200 jugendlichen Arbeitnehmern … 5 Mitglieder;
201 bis 300 jugendlichen Arbeitnehmern … 6 Mitglieder;
301 bis 400 jugendlichen Arbeitnehmern …7 Mitglieder;
401 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern …8 Mitglieder;
501 bis 600 jugendlichen Arbeitnehmern … 9 Mitglieder;
601 bis 700 jugendlichen Arbeitnehmern … 10 Mitglieder;
701 bis 800 jugendlichen Arbeitnehmern … 11 Mitglieder;
801 bis 900 jugendlichen Arbeitnehmern … 12 Mitglieder;
901 bis 1000 jugendlichen Arbeitnehmern … 13 Mitglieder;
1001 bis 1500 jugendlichen Arbeitnehmern … 14 Mitglieder;
1501 bis 2000 jugendlichen Arbeitnehmern … 15 Mitglieder;
für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr, wobei Bruchteile von 500 für voll gerechnet werden.
(2) In Betrieben, in denen sowohl der Gruppe der Arbeiter als auch der Gruppe der Angestellten dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer angehören, sind die Mitglieder des Jugendvertrauensrates von den jugendlichen Arbeitnehmern jeder Gruppe getrennt zu wählen. Die Zahl der von jeder Gruppe zu wählenden Mitglieder ergibt sich aus der getrennten Anwendung der Zahlengrenzen des Abs. 1 auf die Zahl der jugendlichen Gruppenangehörigen. In diesem Fall setzt sich der Jugendvertrauensrat aus der Gesamtheit der von den beiden Gruppen gewählten Mitglieder zusammen.
(3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder zu wählen. § 30 ist sinngemäß anzuwenden.