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Dokument-ID: 185818
Vorschrift
Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974)
§ 57. Verzeichnis der Arbeitnehmer und Wählerliste
Auf die Verpflichtung des Betriebsinhabers, dem Wahlvorstand Verzeichnisse der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes zur Verfügung zu stellen und auf die Erstellung der Wählerliste sind die §§ 14 und 15 sinngemäß anzuwenden. Wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand zwei Wählerlisten zu verfassen.