Dokument-ID: 185821

Vorschrift

Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974)

Inhaltsverzeichnis

§ 59a. Einheitlicher Stimmzettel

Auf die Erstellung des Stimmzettels ist § 21a mit der aßgabe anzuwenden, daß bei getrennter Wahl gemäß § 51 Abs. 2 nach Gruppen gesonderte Stimmzettel aufzulegen sind.