Dokument-ID: 185871

Vorschrift

Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974)

Inhaltsverzeichnis

Anlage 14

(Zu § 63 der Vdg.)

Beispiel I: Die Zahl der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer/innen beträgt 58. Davon gehören der Gruppe der Arbeiter/innen 34 jugendliche Arbeitnehmer/innen, der Gruppe der Angestellten 24 jugendliche Arbeitnehmer/innen an.

Die Gruppe der Arbeiter/innen hat somit drei Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die Gruppe der Angestellten zwei Mitglieder des Jugendvertrauensrates zu wählen; insgesamt gehören dem Jugendvertrauensrat fünf Mitglieder an.

Von den 55 abgegebenen gültigen Stimmen entfallen auf die Gruppe der Arbeiter/innen 32, auf die der Angestellten 23.

 A. Gruppe der Arbeiter/innen:

Von den 32 gültig abgegebenen Stimmen entfallen auf den Wahlvorschlag A 20, auf den Wahlvorschlag B 8 und auf den Wahlvorschlag C 4 Stimmen. Um die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Anzahl von Mandaten zu ermitteln, werden diese Summen zunächst nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jede Summe wird die Hälfte derselben geschrieben, darunter ein Drittel (der ersten Summe), dann das Viertel und so nach Bedarf weiter, wobei diese Zahlen zunächst unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können.

Es ergibt sich also folgendes Bild:

 

A

B

C

Nun muss die Wahlzahl ermittelt werden; als solche gilt bei drei zu vergebenden Mandaten die drittgrößte der so angeschriebenen Zahlen. Dies ist hier die Zahl 8 (20, 10, 8).

 

20

8

4

1/2 =

10

4

2

1/3 =

6

2

1

1/4 =

5

2

1

 

Auf jeden Wahlvorschlag entfallen nun so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist.

Es entfallen also

auf den Wahlvorschlag A: 20: 8 = 2 Mandate

auf den Wahlvorschlag B: 8: 8 = 1 Mandat

auf den Wahlvorschlag C: 4: 8 = 0, also kein Mandat.

 B. Gruppe der Angestellten:

Von den 23 gültig abgegebenen Stimmen entfallen auf den Wahlvorschlag A 12, auf den Wahlvorschlag B 8 und auf den Wahlvorschlag C 3 Stimmen.

Es ergibt sich folgendes Bild:

 

A

B

C

 

 

12

8

3

Wahlzahl ist hier die Zahl 8 (12, 8).

1/2 =

6

4

1

 

1/3 =

4

2

1

 

Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, entfallen also

auf den Wahlvorschlag A: 12: 8 = 1 Mandat

auf den Wahlvorschlag B: 8: 8 = 1 Mandat

auf den Wahlvorschlag C: 3: 8 = 0, also kein Mandat.

Beispiel II. Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer/innen: 269; Gruppe der Arbeiter/innen 176, Gruppe der Angestellten 93. Gültig abgegebenen Stimmen: 263; Gruppe der Arbeiter/innen 174, Gruppe der Angestellten 89. Gesamtzahl der Mandate 9, davon Gruppe der Arbeiter/innen 5, Gruppe der Angestellten 4.

 A. Gruppe der Arbeiter/innen (5 Mandate):

 

A

B

C

Wahlzahl ist bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte der so angeschriebenen Zahlen. Dies ist hier die Zahl 27 (110, 55, 55, 36, 27).

 

110

55

9

1/2 =

55

27

4

1/3 =

36

18

3

 

1/4 =

27

13

2

 

Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, würden also entfallen

auf den Wahlvorschlag A: 110: 27 = 4 Mandate

auf den Wahlvorschlag B: SS: 27 = 2 Mandate

auf den Wahlvorschlag C: 9: 27 = 0, also kein Mandat.

Da nur fünf Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in zwei Wahlvorschlägen aufscheint, so ist die Wahlzahl auf Dezimalstellen zu errechnen.

 

A

 

B

 

110

 

55

1/4 =

27,50

1/2 =

27,50

Da auch bei einer unter Berücksichtigung der Dezimalstellen errechneten Wahlzahl beide Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf das fünfte Mandat haben, entscheidet zwischen beiden Wahlvorschlägen das Los.

 B. Gruppe der Angestellten (4 Mandate)

 

A

B

C

Wahlzahl ist die viertgrößte der so angeschriebenen Zahlen (46, 30, 23, 15), also zunächst 15.

 

46

30

13

1/2 =

23

15

6

 

1/3 =

15

10

4

 

1/4 =

11

7

3

 

Da auf jeden Wahlvorschlag so viele Mandate entfallen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist, würden daher entfallen

auf den Wahlvorschlag A: 46: 15 = 3 Mandate

auf den Wahlvorschlag B: 30: 15 = 2 Mandate

auf den Wahlvorschlag C: 13: 15 = 0, also kein Mandat.

Da nur vier Mandate zu vergeben sind und die unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen errechnete Wahlzahl als Teilzahl in zwei Wahlvorschlägen aufscheint, ist die Wahlzahl auf Dezimalstellen zu errechnen:

 

A

 

B

 

46

 

30

1/3 =

15,33

1/2 =

15

Sohin ergibt sich, dass die Wahlzahl als viertgrößte der angeschriebenen Teilzahlen (46, 30, 23, 15,33) 15,33 ist.

Es entfallen sohin

auf den Wahlvorschlag A: 46: 15,33 = 3 Mandate

auf den Wahlvorschlag B: 30: 15,33 = 1 Mandat

auf den Wahlvorschlag C: 13: 15,33 = 0, also kein Mandat.

(BGBl. II Nr. 195/2012)