Dokument-ID: 537451

Vorschrift

Betriebsübergangsrichtlinie

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL IV
Schlussbestimmungen

Artikel 8

idF ABl. Nr. L 082/2001 | Datum des Inkrafttretens 11.04.2001

Diese Richtlinie schränkt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten nicht ein, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder für die Arbeitnehmer günstigere Kollektivverträge und andere zwischen den Sozialpartnern abgeschlossene Vereinbarungen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, zu fördern oder zuzulassen.