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Dokument-ID: 107775
2. Abschnitt
Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V)
2. Abschnitt
Bildschirmarbeitsplätze
§ 3. Bildschirm und Tastatur
(1) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
- Die Benützung des Geräts als solche darf keine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen.
- Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden.
- Die Wiedergabe der Zeichen in Positivdarstellung muß möglich sein.
- Das Bild muß stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer Art aufweisen, wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort.
- Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht von dem/der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepaßt werden können.
- Der Bildschirm muß zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des/der Arbeitnehmers/ Arbeitnehmerin leicht dreh- sowie neigbar sein. Es kann auch stattdessen ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden.
- Der Bildschirm muß eine reflexionsarme Oberfläche besitzen.
- Die Größe des Bildschirms muß der Arbeitsaufgabe entsprechen.
(2) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:
- Die Tastatur muß neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein.
- Zur Vermeidung von Reflexionen muß die Tastatur eine matte Oberfläche haben.
- Die Tastenbeschriftung muß sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein.
- Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur erleichtern.