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Vorschrift
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
§ 13. Verbandsklage
idF BGBl. I Nr. 155/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018
(1) Wird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen, und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, können der Österreichische Behindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (§ 62 GlBG) und der Behindertenanwalt (§ 13b BBG) eine Klage auf Feststellung sowie bei großen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB) auch auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.
(BGBl. I Nr. 155/2017)
(2) Verstößt der Versicherer gegen die Regelungen des § 1d VersVG und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmung geschützten Personenkreises wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt, so können der Österreichische Behindertenrat, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (§ 62 GlBG) und auch der Behindertenanwalt eine Klage auf Unterlassung des gegen § 1d VersVG verstoßenden Verhaltens einbringen.
(BGBl. I Nr. 155/2017)
(3) (Anm. d. Red.: Abs 3 wurde gem. BGBl. I Nr. 155/2017 aufgehoben.)