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Vorschrift
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
I. Teil
Gleichbehandlung
§ 1. Geltungsbereich
idF BGBl. I Nr. 60/2018 | Datum des Inkrafttretens 15.08.2018
(1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für
- Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
- Personen mit einem freien Dienstvertrag zum Bund,
- Lehrlinge des Bundes,
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl Nr 86,
- Personen im Ausbildungsdienst und (BGBl. I Nr. 6/2011)
- Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben oder sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden. (BGBl. I Nr. 60/2018)
(2) Das 1. bis 3. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes sind auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht oder ein bestimmtes Merkmal unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.
(3) Der II. Teil dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Dienststellen des Bundes, der 5. Abschnitt des II. Teiles nur für die im Inland gelegenen Dienststellen des Bundes.
(4) § 5 Z 3 dieses Bundesgesetzes ist auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bewerberinnen oder Bewerbern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft- Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden.
(BGBl I Nr. 135/2009)