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Dokument-ID: 132516
Vorschrift
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
§ 12a. Bericht an den Nationalrat
idF BGBl. I Nr. 65/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2004
Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 1. Oktober jedes zweiten Jahres unter Bedachtnahme auf die Berichte nach § 12 einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung des 1. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes (Gleichbehandlungsbericht) vorzulegen.