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Dokument-ID: 132544
II. Teil
1. Hauptstück
Vorschrift
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
II. Teil
Institutionen und Verfahren
1. Hauptstück
Institutionen
§ 21. Einteilung
idF BGBl. I Nr. 153/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010
Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:
- die Gleichbehandlungskommission des Bundes,
- die Gleichbehandlungsbeauftragten,
- die Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen,
- die Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen, (BGBl. I Nr. 153/2009)
- die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und (BGBl. I Nr. 153/2009)
- Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006. (BGBl. I Nr. 153/2009)