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Dokument-ID: 130755
Vorschrift
Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG)
§ 11. Evaluierung
idF BGBl. I Nr. 45/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Umsetzung und die Auswirkungen dieses Bundesgesetzes nach Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes evaluiert werden.