Dokument-ID: 130753

Vorschrift

Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Prüfung der Arbeitsberechtigung

idF BGBl. I Nr. 45/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006

Ergeben sich Zweifel an der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers, so ist diese vom Arbeitsmarktservice zu prüfen. Bei fehlender Arbeitsberechtigung ist Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.