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Dokument-ID: 130753
Vorschrift
Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG)
§ 9. Prüfung der Arbeitsberechtigung
idF BGBl. I Nr. 45/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006
Ergeben sich Zweifel an der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers, so ist diese vom Arbeitsmarktservice zu prüfen. Bei fehlender Arbeitsberechtigung ist Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.