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Dokument-ID: 179081
Vorschrift
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG)
§ 5.
idF BGBl. Nr. 80/1965 | Datum des Inkrafttretens 24.04.1965
Die Rechte des Dienstnehmers, die sich aus den §§ 2 bis 4 ergeben, können nur durch Kollektivvertrag aufgehoben oder beschränkt werden.