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Dokument-ID: 161019
Vorschrift
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
§ 126. Vollziehung
idF BGBl. I Nr. 132/2002 | Datum des Inkrafttretens 14.08.2002
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
- hinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 4 zweiter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
- hinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 5 dritt- und vorletzter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
- hinsichtlich des § 103 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
- hinsichtlich des § 106 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
- hinsichtlich des § 111 der jeweils in Betracht kommende Bundesminister,
- hinsichtlich der §§ 84 und 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
- hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen
betraut.