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Dokument-ID: 160918
Vorschrift
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
§ 50. Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
idF BGBl. Nr. 312/1992 | Datum des Inkrafttretens 27.06.1992
Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind
- die laufende Nummer,
- der Vermerk „StK“ (Steuerkarte),
- der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie
- das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.