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Dokument-ID: 160920
Vorschrift
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
§ 52. Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte
idF BGBl. Nr. 400/1988 | Datum des Inkrafttretens 30.07.1988
Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 49 zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen:
- Vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 51 Abs. 2 zugeht.
- Vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25, wenn die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Z 1 ausgeschrieben worden ist.